Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Lizenzeinräumung

Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht, die vertragsgegenständliche Software auf seiner EDV-Anlage in Form des Objektcodes zu nutzen. Die Software wird dem Lizenzgeber zur endgültigen Nutzung gegen die Vergütung überlassen.

§ 2 Urheberrecht

Die Software steht im Eigentum des Lizenzgebers oder dessen Lieferanten. Sie ist insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz und internationale Verträge geschützt. Der Lizenznehmer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an.

§ 3 Sicherungskopien

Soweit dies zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig ist, hat der Lizenznehmer das Recht, Kopien der Software für Sicherungs- oder Archivierungszwecke anzufertigen. Das Kopieren und Vervielfältigen der zur Software gehörigen Handbücher und des etwaigen Begleitmaterials, gleich auf welche Weise, ist nicht gestattet.

§ 4 Vermietung, Verleihung, Weiterveräußerung

  1. Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, die Software an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu verpachten oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Lizenznehmer hat dagegen die Befugnis, die Rechte aus diesem Lizenzvertrag zur endgültigen Nutzung an einen Dritten zu übertragen. Das setzt voraus, dass er dem Dritten die Originaldatenträger zusammen mit allen Kopien der Software einschließlich der Handbücher und etwaigen weiteren schriftlichen Begleitmaterial auf den Dritten überträgt.

§ 5 Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software im Wesentlichen den im Handbuch beschriebenen Funktionen entspricht, und dass das Programm frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Programms zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Unerhebliche Abweichungen oder Minderungen bleiben außer Betracht. Die vorstehende Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die auf Veränderungen der Software durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
  2. Rügt der Lizenznehmer einen oder mehrere Mängel, so ist der Lizenzgeber dazu berechtigt und verpflichtet, den/die Mängel auf seine Kosten zu beseitigen oder gleichwertigen Ersatz zu liefern.
  3. Scheitert der Nachbesserungsversuch, so hat der Lizenznehmer das Recht, nach seiner Wahl entweder die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Lizenzgeber zu vertreten hat, so hat der Lizenznehmer das Recht, anstelle der Minderung oder des Rücktritts Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung des vertragsgegenständlichen Programms zu laufen.

§ 6 Haftungseingrenzungen

Sofern kein Personen- oder Sachschaden vorliegt, haftet jede Partei für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt nur bis zur Höhe des [Netto] – Auftragswerts.

Für den Ersatz eines Verzugsschadens ist die Haftung pro Tag auf einen Betrag von [0,1 %] des [Netto] – Auftragswerts begrenzt.

Die Haftung für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, ist von den obigen Begrenzungen ebenfalls ausgenommen.

§ 7 Aufrechnung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer kann gegen den Lizenzgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, die ihren Grund nicht in diesem Vertragsverhältnis haben. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

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