Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Lizenzgewährung

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht exklusive Recht ein, die vertragsgegenständliche Software in Form des Objektcodes auf seiner EDV-Anlage zu nutzen. Die Überlassung der Software erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung zur endgültigen Nutzung.

§ 2 Urheberrecht

Die Software ist Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulieferer und wird durch das Urheberrechtsgesetz sowie internationale Verträge geschützt. Der Lizenznehmer erkennt diesen Schutz ausdrücklich an.

§ 3 Sicherungskopien

Umfassende Erlaubnis für Sicherungskopien: Der Lizenznehmer ist berechtigt, unbegrenzt viele Sicherungskopien der Software und des dazugehörigen Begleitmaterials zu erstellen. Dies umfasst die Erstellung von Kopien für Sicherungs-, Archivierungs- oder Schulungszwecke, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Software notwendig sind.

Verwendung der Sicherungskopien: Die erstellten Sicherungskopien der Software und des Begleitmaterials dürfen für interne Zwecke, einschließlich Schulungszwecke, verwendet werden. Eine Weitergabe oder Verwendung der Kopien für kommerzielle Zwecke außerhalb der vereinbarten Nutzung oder in einer Weise, die die Rechte des Lizenzgebers verletzt, bleibt weiterhin untersagt.

Schutz des geistigen Eigentums: Trotz der erweiterten Erlaubnis zur Kopie bleibt das geistige Eigentum am Material beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Integrität des Materials zu wahren und es nicht in einer Weise zu verändern, die dessen ursprüngliche Bedeutung oder Zweck entstellt.

§ 4 Vermietung, Verleihung und Weiterveräußerung

  1. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu verpachten oder zeitlich begrenzt zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Rechte aus diesem Lizenzvertrag zur endgültigen Nutzung an einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt, er überträgt alle Originaldatenträger, Kopien der Software sowie alle Handbücher und weiteres schriftliches Begleitmaterial an diesen Dritten.

§ 5 Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den im Handbuch beschriebenen Funktionen entspricht und frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen sind ausgenommen. Diese Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die durch Änderungen der Software durch den Lizenznehmer entstehen.
  2. Bei Mängelrügen ist der Lizenzgeber verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder einen gleichwertigen Ersatz zu liefern.
  3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Lizenznehmer das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Liegt ein vom Lizenzgeber zu vertretender Mangel vor, kann der Lizenznehmer statt der Minderung oder des Rücktritts Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung des Programms.

§ 6 Softwareupdates und Upgrades

Allgemeines zu Updates und Upgrades: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software regelmäßig zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, um technologische Neuerungen und Verbesserungen zu integrieren sowie eventuelle Fehler zu beheben. Diese Updates und Upgrades werden in der Regel den Lizenznehmern zur Verfügung gestellt, um die Funktionalität und Sicherheit der Software zu gewährleisten.

Umfang und Verfügbarkeit von Updates: Updates und Upgrades beinhalten üblicherweise kleinere Verbesserungen oder Fehlerbehebungen und sind für Lizenznehmer mit einem gültigen Wartungsvertrag kostenfrei. Größere Upgrades, die signifikante neue Funktionen oder Änderungen enthalten, können jedoch zusätzliche Kosten verursachen.

Technologische Anpassungen: Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, bei grundlegenden technologischen Änderungen in der Softwareumgebung, die ein reguläres Update oder Upgrade unmöglich machen, eine alternative Softwarelösung anzubieten. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, dass der Lizenznehmer auf eine völlig neue Softwareversion umsteigt, um die Kontinuität und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

Konsequenzen technologischer Brüche: Bei erheblichen technologischen Umbrüchen, die einen kompletten Austausch der Software oder erhebliche Anpassungen erforderlich machen, kann der Lizenznehmer gezwungen sein, einen höheren Aufwand für die Umstellung auf die neue Softwareversion zu tragen. Der Lizenzgeber wird in solchen Fällen bestrebt sein, den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten und angemessene Unterstützung zu bieten.

Kommunikation und Unterstützung: Der Lizenzgeber wird die Lizenznehmer über bevorstehende signifikante Änderungen, insbesondere im Falle eines technologischen Bruchs, rechtzeitig informieren und entsprechende Anleitungen und Unterstützung für den Umstieg bereitstellen.

Recht auf automatische Updates: Mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags stimmen Sie zu, dass wir berechtigt sind, erforderliche Updates automatisch zu installieren, um die Integrität und Sicherheit der Software zu gewährleisten. Wir bemühen uns, Sie im Voraus über bevorstehende wesentliche Updates zu informieren.

Sondervereinbarungen: Für Anwender ohne bestehenden Wartungsvertrag können für die Bereitstellung und Installation von Updates separate Vereinbarungen erforderlich sein, einschließlich der Vereinbarung zusätzlicher Gebühren.

§ 7 Anpassungen durch Dritte und deren Einfluss auf Software-Updates

  1. Eigenmächtige Anpassungen: Der Lizenznehmer ist berechtigt, Anpassungen an der Software durch Dritte vornehmen zu lassen. Diese Anpassungen dürfen jedoch nicht die Integrität oder Update-Fähigkeit der Software beeinträchtigen.
  2. Auswirkungen auf Updates: Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass Anpassungen durch Dritte, die in die Software integriert werden, die Möglichkeit von Software-Updates durch den Lizenzgeber beeinträchtigen können. Insbesondere können durch solche Anpassungen die installierten Updates überschrieben oder die Software funktionsunfähig gemacht werden.
  3. Verantwortung für Drittanpassungen: Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für alle Anpassungen, die durch Dritte vorgenommen werden. Dies schließt jegliche Kosten für die Wiederherstellung oder Neuanpassung der Software ein, falls diese durch solche Drittanpassungen beeinträchtigt wird.
  4. Kommunikation und Absprache: Vor jeder Anpassung durch Dritte sollte der Lizenznehmer sich mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen, um Kompatibilitätsfragen und mögliche Auswirkungen auf zukünftige Updates zu klären.
  5. Haftungsausschluss: Der Lizenzgeber haftet nicht für Probleme, Ausfälle oder Schäden, die durch Anpassungen der Software durch Dritte verursacht werden. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Anpassungen, Reparaturen oder Wiederherstellungen aufgrund von Störungen oder Schäden durch Drittanpassungen durchzuführen.

§ 8 Wartung und Support

  1. Verfügbarkeit und Arbeitszeiten: Der Lizenzgeber bietet Wartungs- und Supportdienstleistungen innerhalb der regulären Arbeitszeiten an. Diese Zeiten können sich ändern und werden auf der Webseite des Lizenzgebers oder durch direkte Kommunikation mit den Kunden aktualisiert.
  2. Umfang des Supports: Der Support umfasst Hilfestellungen bei allgemeinen Fragen zur Nutzung der Software sowie bei der Behebung von Fehlern und technischen Problemen. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Umfang des Supports anzupassen.
  3. Kulanzleistungen: Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen über die regulären Supportleistungen hinausgehende Hilfestellungen anbieten. Diese Kulanzleistungen sind nicht vertraglich garantiert und können jederzeit nach Ermessen des Lizenzgebers geändert oder eingestellt werden.
  4. Schulung und Ausbildung: Der Lizenzgeber kann Schulungen und Ausbildungsprogramme zur effektiveren Nutzung der Software anbieten. Diese sind entweder Teil des Support-Pakets oder können gesondert vereinbart werden.
  5. Reaktionszeiten: Der Lizenzgeber bemüht sich, auf Supportanfragen innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Die Reaktionszeit kann jedoch je nach Art und Komplexität der Anfrage variieren.

§ 9 Browser-Kompatibilität und externe Einflüsse

  1. Standardbrowser und -einstellungen: Die Software des Lizenzgebers ist optimiert für die Nutzung mit Standard-Webbrowsern unter Standardkonfigurationen. Der Lizenzgeber gewährleistet die Kompatibilität der Software mit den gängigen Versionen von [z.B. Chrome, Firefox, Safari, Edge], sofern keine individuellen Anpassungen (wie Plugins oder Sicherheitseinstellungen) vorgenommen werden.
  2. Externe Einflüsse auf die Softwarenutzung: Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Probleme oder Einschränkungen in der Funktionalität der Software, die durch externe Faktoren wie Browser-Updates, Drittanbieter-Plugins, Blockieren von Pop-ups, Deaktivierung von Cookies oder andere Benutzeranpassungen verursacht werden.
  3. Hinweise zur optimalen Nutzung: Um die bestmögliche Funktionalität zu gewährleisten, empfiehlt der Lizenzgeber, keine unnötigen Plugins zu installieren und sicherzustellen, dass Pop-ups und Cookies für die Software zugelassen sind. Bei der Verwendung von Übersetzungs-Plugins oder anderen Tools, die die Benutzeroberfläche modifizieren, kann es zu unerwarteten Verhaltensweisen oder Darstellungsproblemen kommen.
  4. Unterstützung und Beratung: Bei Problemen mit der Browser-Kompatibilität bietet der Lizenzgeber Unterstützung und Beratung an, um die optimale Konfiguration für die Nutzung der Software zu erreichen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Empfehlungen liegt jedoch beim Lizenznehmer.

§ 10 Haftungsbegrenzungen

Sofern kein Personen- oder Sachschaden vorliegt, haftet jede Partei für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt nur bis zur Höhe des [Netto]-Auftragswerts.

Die Haftung für Verzugsschäden ist pro Tag auf [0,1 %] des [Netto]-Auftragswerts begrenzt.

Die Haftung für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, ist von den obigen Begrenzungen ausgenommen.

§ 11 Aufrechnung durch den Lizenznehmer

Eine Aufrechnung durch den Lizenznehmer gegen Ansprüche des Lizenzgebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis steht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

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